Allgemeine Geschäftsbedingungen der advola GmbH
§1 Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Die Erlaubnis für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung wurde der advola GmbH am 30. Januar 2009 durch die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Bayern erteilt.
2. Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der advola GmbH (advola) und ihren Geschäftspartnern (Entleihern) sowie für alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindungen getroffen werden.
3. Der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Entleihers wird hiermit widersprochen. Im Übrigen gelten die nachfolgenden Geschäftsbedingungen unabhängig davon, ob das Vertragsangebot vom advola oder vom Entleiher ausgeht. Offensichtliche Irrtümer, Rechen-, Druck- und Schreibfehler verpflichten advola nicht.
§2 Arbeitnehmerüberlassung
advola überlässt dem Entleiher Zeitarbeitnehmer gemäß den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und den Bedingungen der jeweils gültigen Tarifwerke der BZA-/DGB für die Zeitarbeitsbranche.
§3 Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angestellten von advola sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages mit dem Zeitarbeitnehmer oder dem Entleiher hinausgehen. Dies bezieht sich nicht auf solche Angestellten, deren Vollmachtsumfang gesetzlich ausgestaltet ist (z. B. Generalbevollmächtigte, Prokuristen). Dem Entleiher ausgehändigte Auftragskopien gelten nicht als Auftragsbestätigung.
2. Mündliche Nebenabreden sind, soweit nicht im Vertrag vermerkt, nicht getroffen worden; der schriftliche Vertrag ist insoweit vollständig und abschließend. Dies gilt nicht, wenn der Entleiher nachweist, dass solche Nebenabreden getroffen wurden.
§4 Abrechnungsmodus und Zahlungsbedingungen
1. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich aufgrund von Tätigkeitsnachweisen, die der überlassene Mitarbeiter einem Bevollmächtigten des Entleihers wöchentlich, bzw. bei Einsatzende zur Unterzeichnung vorlegt. Der Entleiher erkennt weiterhin die vom Mitarbeiter in seinen persönlichen Administrationsbereich eingegebenen Stunden als Abrechnungs-grundlage verbindlich an, sofern er diese mit Hilfe des Elektronischen Systems über seine Seite bestätigt hat.
2. Bei Nichterreichen der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) vereinbarten wöchentlichen oder monatlichen Stundenzahl, ist advola berechtigt, die im AÜV vereinbarten Stunden in Rechnung zu stellen, soweit der Entleiher die Fehlzeiten zu vertreten hat, wie z.B. bei verspäteten Einsatz-/Projektbeginn, Arbeitsmangel etc.
3. Alle im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit dem Entleiher aufgeführten Verrechnungssätze bzgl. des Überlassungshonorars verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer. Gegenüber Kaufleuten ist der jeweils am Rechnungsdatum geltende Mehrwertsteuersatz, gegenüber Nichtkaufleuten derjenige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend.
4. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen von advola innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Im Rahmen eines Factoringvertrages haben wir unsere sämtlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an die Crefo Factoring im Freistaat Bayern GmbH & Co. KG, Ndl. Nord, Mühlstr. 94a 63741 Aschaffenburg, abgetreten. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur an diese auf deren Konto bei der Stadtsparkasse München, Kto.Nr. 100 036 565 8, BLZ 701 500 00 geleistet werden.
5. Einwände bezüglich von Mitarbeitern bescheinigter Stunden sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung schriftlich und unter Angabe von nachprüfbaren Gründen bei advola geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die abgerechneten Stunden als vom Entleiher anerkannt.
6. Befindet sich der Entleiher im Zahlungsverzug, ist advola berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten. Für den Zeitraum des Verzuges ist advola berechtigt, Zinsen in Hohe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
§5 Arbeitszeit und Zuschläge
1. Grundlage für die Berechnung der Fahrtzeit, des Fahrgeldes und der Auslöse ist der jeweilige Ort der Niederlassung von advola, nicht der Wohnsitz des Zeitarbeitnehmers.
2. Die Stundensätze beinhalten nicht tarifliche Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen, Schichtarbeit oder andere tarifliche Zuschläge. Falls bei den übernommenen Arbeiten tarifliche Zuschläge an den Zeitarbeitnehmer zu zahlen sind,
so werden diese auch dem Entleiher in Rechnung gestellt.
3. Arbeitsstunden, die über die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Stunden hinaus gehen, Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeit sind nach folgender Maßgabe zuschlagspflichtig:
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Kfm. / gewerbl. / IT-Personal |
Med. Personal |
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| Mehrarbeit |
25% |
25% |
ab der 41. Stunde/Woche |
| Samstagsarbeit |
0% |
7.5% ab 13 Uhr |
00:00 bis 24:00 Uhr |
| Sonntagsarbeit |
50% |
35% |
00:00 bis 24:00 Uhr |
| Feiertagsarbeit |
100% |
50% |
00:00 bis 24:00 Uhr |
| Nachtarbeit |
25% |
11% |
22:00 bis 06:00 Uhr
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4. Beim Zusammentreffen von Mehrarbeits- mit Samstags-, Sonntags-, und Feiertagszuschlägen wird nur der jeweils höhere Zuschlag berechnet. Sofern dies orts- oder branchenüblich ist, können gesonderte Zuschläge (z. B. Schmutz- oder Gefahrenzulage etc.) berechnet werden. Diese zusätzlichen Vergütungen werden separat in Rechnung gestellt.
§6 Rechte und Pflichten des Entleihers
1. Der Entleiher ist berechtigt, dem Zeitarbeitnehmer alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den definierten Tätigkeitsbereich fallen.
2. Der Entleiher verpflichtet sich, den Zeitarbeitnehmer nur für solche Tätigkeiten einzusetzen, die dessen Berufsbild entsprechen und im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart sind. Der Zeitarbeitnehmer wird organisatorisch in den Betriebs- bzw. Fertigungsablauf eingebunden.
3. Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit kann vom Entleiher nur in Absprache mit advola angeordnet werden.
4. Die Überlassung der Zeitarbeitnehmer durch den Entleiher an Dritte ist ausgeschlossen.
5. Dem Entleiher obliegt die Fürsorgepflicht eines ordentlichen Arbeitgebers gegenüber dem Zeitarbeitnehmer. Das beinhaltet insbesondere die Einweisung des Zeitarbeitnehmers in sein Aufgabenfeld, Hinweise auf Gefahren und Risiken, die mit der zu verrichtenden Tätigkeit oder dem Arbeitsplatz zusammenhängen. Insbesondere hat der Entleiher dafür Sorge zu tragen, dass der Zeitarbeitnehmer die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen einhält sowie mit entsprechender Schutzkleidung (z. B. Arbeitsschuhe, Helm etc.) versehen ist. Der Entleiher erlaubt advola nach vorheriger Absprache den Zutritt zum
Tätigkeitsbereich des jeweiligen Zeitarbeitnehmers, um die Einhaltung der Schutzbestimmungen sicherzustellen. Der Entleiher ist auf die Zusammenarbeitspflicht mit dem Verleiher nach §8 ArbSchG hingewiesen worden.
6. Bei einem Arbeitsunfall des Zeitarbeitnehmers verpflichtet sich der Entleiher zur Einleitung erforderlicher Sofortmaßnahmen. advola ist vom Entleiher unverzüglich zu informieren. Zudem hat der Entleiher advola alle Informationen für die Unfallmeldung nach §193 Abs. 2 SGB VII zur Verfügung zu stellen.
7. Der Entleiher hat keinen Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Zeitarbeitnehmers, es sei denn, dass dies schriftlich im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorgesehen ist.
8. Der Entleiher ist verpflichtet, die tägliche Arbeitsleistung des Zeitarbeitnehmers auf Stundennachweisen zu prüfen und durch Firmenstempel und Unterschrift zu bestätigen oder dessen Arbeitsleistung auf www.advola.de zu bestätigen.
§7 Rechte und Pflichten von advola
1. Trotz der organisatorischen Eingliederung des Zeitarbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers besteht die arbeitsvertragliche Verbindung nur zwischen dem Zeitarbeitnehmer und advola. advola behält sich das jederzeit ausübbare Weisungs- und Direktionsrecht
eines Arbeitgebers vor. Das gilt auch, wenn der Zeitarbeitnehmer dem Entleiher überlassen ist.
2. Im Rahmen des Direktionsrechts ist - es sei denn, im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist schriftlich etwas anderes vereinbart - advola auch ohne Zustimmung des Entleihers befugt, die Ausführung der Arbeiten im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags einem anderen, gleich qualifizierten Zeitarbeitnehmer zu übertragen.
3. advola ist im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages gegenüber dem Entleiher verpflichtet, die Zeitarbeitnehmer sorgfältig auszuwählen und sicherzustellen, dass die Zeitarbeitnehmer für die im Zeitarbeitnehmerüberlassungsvertrag vorgesehenen Tätigkeiten qualifiziert sind.
4. advola ist nicht zur Arbeitnehmerüberlassung verpflichtet, wenn der Entleiher sich im Arbeitskampf befindet.
§8 Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
1. Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag beträgt innerhalb der ersten vier Wochen ab Überlassung des Zeitarbeitnehmers drei Werktage zum Ende eines Arbeitstages, von der fünften Woche an bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats 8 Kalendertage, vom dritten Monat bis zum vollendeten sechsten Monat der Überlassung 15 Kalendertage, für die Zeit danach vor dem 15. eines Monats zum 15. des Folgemonats bzw. nach dem 15. eines Monats zum letzten Kalendertag des Folgemonats.
2. Die Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ist nur wirksam per Fax oder elektronisch per E-Mail an advola. Dabei ist der Kunde dazu verpflichtet, bei Bestreiten zu beweisen, dass eine Abmeldung erfolgt ist. Schriftliche oder mündliche Kündigungs-erklärungen gegenüber dem Zeitarbeitnehmer sind unwirksam. Der Zeitarbeitnehmer ist auch nicht Empfangsbote von advola für schriftliche oder mündliche Kündigungserklärungen oder zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
3. Der Zeitarbeitnehmer ist am letzten Beschäftigungstag beim Entleiher über die Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zu informieren.
§9 Obliegenheiten
advola ist ausschließlich zur sorgfältigen Auswahl der Zeitarbeitnehmer verpflichtet und hat nicht deren Verhalten, unerlaubte Handlungen oder deren Arbeitsleistung zu vertreten.
§10 Haftung
1. advola haftet für Schäden des Entleihers, die advola, ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
2. Unabhängig vom Verschuldensgrad haftet advola für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die in Absatz 1 Genannten eine Pflicht verletzt haben, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht) sowie im Falle einer arglistigen Täuschung. In gleicher Weise haftet advola unabhängig vom Verschuldensgrad, sofern der Schaden auf einer Verletzung einer von advola übernommenen Garantie beruht.
3. Von dem vorstehenden Haftungsausschluss unberührt bleiben Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie Schadensersatzansprüche des Entleihers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von advola oder des in Absatz 1 genannten Personenkreises beruhen.
4. In anderen als den in Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen ist die Haftung von advola - unabhängig vom Rechtsgrund - ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche gegen advola verjähren nach Ablauf von 12 Monaten seit ihrer Entstehung, es sei denn, sie basieren auf einer unerlaubten oder vorsätzlichen Handlung.
5. Die Schadensersatzansprüche sind, außer in den in Absatz 3 genannten Fällen, auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Sie betragen im Falle des Verzugs höchstens 5% des Auftragswertes.
§11 Rügen des Entleihers
1. Beanstandungen hinsichtlich der Zeitarbeitnehmer seitens des Entleihers sind am Tag ihrer Feststellung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich bei advola anzuzeigen. Werden Beanstandungen später angezeigt, gelten sie als verspätet.
2. advola ist bei verspäteten Beanstandungen nicht zur Abhilfe verpflichtet.
§12 Vertraulichkeit
advola und der Entleiher verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Unterlagen, Zeichnungen und
andere Informationen, die der andere Vertragspartner erhalt, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
§13 Abwerbung
Der Entleiher verpflichtet sich, Zeitarbeitnehmer von advola nicht unter Verleitung zum Vertragsbruch abzuwerben.
§14 Teilnichtigkeit I Sonstiges
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr verpflichten sich die Parteien schon jetzt dazu, an Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige zu vereinbaren, was dem gewollten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
2. Der Entleiher kann die Rechte aus der Geschäftsbeziehung mit advola nur mit schriftlicher Einwilligung von advola abtreten. Eine Aufrechnung mit der Honorarforderung von advola ist dem Entleiher nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
§15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Soweit der Entleiher prorogationsfähig ist, ist der Firmensitz von advola in München ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die in der Vertragsbeziehung wurzeln. Das gilt auch, wenn der Entleiher seinen Wohn- bzw. Firmensitz im Ausland hat.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand 22. April 2009
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