Lexikon: Equal Pay

Equal Pay bedeutet, dass ein überlassener Mitarbeiter für die gleiche Tätigkeit dasselbe Entgelt erhält wie ein vergleichbarer Stammmitarbeiter des Einsatzbetriebs. Nach dem AÜG greift dieser Anspruch spätestens nach neun Monaten Überlassung an denselben Entleiher. Tarifverträge mit Branchenzuschlägen können den Zeitpunkt nach hinten verschieben, längstens auf 15 Monate.

Was alles zum Entgelt zählt

Equal Pay meint nicht nur den Stundenlohn. Zum Vergleich gehören alle Bestandteile, die ein Stammmitarbeiter für dieselbe Arbeit erhält: Zulagen und Zuschläge, Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen sowie geldwerte Vorteile. Maßgeblich ist, was der Einsatzbetrieb tatsächlich zahlt – nicht, was branchenüblich wäre.

Neben Equal Pay steht der Grundsatz Equal Treatment: gleiche Arbeitszeiten, gleicher Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und dieselben Schutzvorschriften wie für die Stammbelegschaft.

Wie die Neun-Monats-Frist berechnet wird

Gezählt werden alle Einsatzzeiten bei demselben Entleiher. Unterbrechungen von mehr als drei Monaten setzen die Zählung zurück; kürzere Pausen werden dagegen mitgerechnet. Entscheidend ist der Entleiher, nicht der Personaldienstleister – ein Wechsel des Dienstleisters bei gleichbleibendem Einsatzbetrieb lässt die Frist also weiterlaufen.

Für Unternehmen mit mehreren gleichzeitigen Einsätzen ist genau das die Stolperfalle: Ohne systematische Überwachung fällt ein erreichter Stichtag leicht durchs Raster – mit Nachzahlungsansprüchen als Folge.

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