Die Überlassungshöchstdauer begrenzt, wie lange ein Mitarbeiter ununterbrochen an denselben Entleiher überlassen werden darf. Nach dem AÜG sind das grundsätzlich 18 Monate. Tarifverträge der Einsatzbranche können längere Zeiträume erlauben – in einigen Branchen bis zu 48 Monate.
Die Frist ist arbeitnehmerbezogen, nicht arbeitsplatzbezogen. Sie läuft für die konkrete Person bei diesem konkreten Entleiher. Eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten setzt die Zählung zurück; kürzere Pausen werden hinzugerechnet. Auch hier gilt: Ein Wechsel des Personaldienstleisters unterbricht nichts, solange der Einsatzbetrieb derselbe bleibt.
Ist die Höchstdauer erreicht, muss der Einsatz enden. Eine übliche Alternative ist die feste Übernahme durch das Kundenunternehmen – in der Praxis der häufigste Weg, wenn die Zusammenarbeit funktioniert.
Wird die Höchstdauer überschritten, kann von Gesetzes wegen ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Mitarbeiter und dem Einsatzunternehmen zustande kommen. Der Mitarbeiter kann dem widersprechen, das Unternehmen nicht. Zusätzlich drohen Bußgelder, und dem Personaldienstleister kann die Erlaubnis entzogen werden.
Deshalb sollte jedes Unternehmen, das regelmäßig überlassene Kräfte einsetzt, den Fristenstand jederzeit abrufen können – idealerweise systemgestützt und nicht über eine manuell gepflegte Tabelle.
Fristen automatisch überwacht: Wir bei advola behalten Höchstdauer und Equal Pay für jeden Einsatz im Blick. Mehr zu unserer Arbeitnehmerüberlassung