Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet die zeitweise Überlassung von Mitarbeitern eines Personaldienstleisters an ein anderes Unternehmen. Der Arbeitsvertrag besteht dabei mit dem Personaldienstleister, die Arbeitsleistung wird im Kundenunternehmen erbracht. Geregelt ist das im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG); wer Arbeitnehmer überlassen will, braucht dafür eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit.
An der Arbeitnehmerüberlassung sind immer drei Parteien beteiligt. Der Verleiher ist der Personaldienstleister: Er stellt die Mitarbeiter an, zahlt Löhne und Sozialabgaben und trägt das Arbeitgeberrisiko. Der Entleiher ist das Kundenunternehmen: Es setzt die Mitarbeiter ein und übt während des Einsatzes das Weisungsrecht aus. Der Zeitarbeitnehmer schließlich ist fest beim Verleiher angestellt und arbeitet im Betrieb des Entleihers.
Zwischen Verleiher und Entleiher besteht ein Überlassungsvertrag, zwischen Verleiher und Mitarbeiter ein regulärer Arbeitsvertrag. Zwischen Entleiher und Mitarbeiter besteht kein Vertragsverhältnis – das unterscheidet die Überlassung von einer Festanstellung.
Typische Anlässe sind Auftragsspitzen, saisonale Schwankungen, Projekte mit absehbarem Ende sowie Vertretungen bei Krankheit, Elternzeit oder Kündigung. Häufig dient die Überlassung auch als Kennenlernphase: Passt die Zusammenarbeit, übernimmt das Kundenunternehmen den Mitarbeiter fest.
Der wirtschaftliche Reiz liegt darin, dass Personalkosten variabel bleiben. Statt eine Stelle dauerhaft zu schaffen, zahlt das Unternehmen nur für die tatsächlich benötigte Zeit – inklusive Lohnfortzahlung, Urlaub und Verwaltung, die beim Personaldienstleister liegen.
Bei der Personalvermittlung endet die Rolle des Dienstleisters mit der Vermittlung: Der Mitarbeiter wird direkt beim Kundenunternehmen angestellt. Bei der Arbeitnehmerüberlassung bleibt er dagegen beim Dienstleister angestellt.
Beim Werkvertrag wiederum schuldet der Auftragnehmer ein fertiges Ergebnis und organisiert die Arbeit selbst. Wer formal einen Werkvertrag schließt, faktisch aber weisungsgebunden im fremden Betrieb arbeitet, riskiert eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung – mit spürbaren rechtlichen Folgen.
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